Seit dem Berichtsjahr 2016 sind die Krankenhäuser verpflichtet, den Qualitätsbericht auf der Website des Krankenhauses zu veröffentlichen.
Dies ergibt sich aus § 136b Absatz 7 Satz 3 SGB V: "Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen."
Den vollständigen § 136b SGB V finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__136b.htmlDen Gesetzentwurf finden Sie hier:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/053/1805372.pdfIm Gesetzentwurf finden Sie auf Seite 88 diese Begründung:
"Gemäß Satz 3 wird nunmehr auch das Krankenhaus verpflichtet, seinen Qualitätsbericht auf seiner Internetseite
leicht auffindbar zu veröffentlichen; eine solche Pflicht bestand bisher nicht. Durch den erleichterten Zugang zum
Qualitätsbericht des jeweiligen Krankenhauses wird die Transparenz für Patientinnen und Patienten erhöht."
Im Gesetzentwurf finden Sie auf Seite 42 diese Bürokratiekostenabschätzung:
"Geringer jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht den Krankenhäusern zudem durch die Einführung der Informationspflicht,
den Qualitätsbericht auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen (§ 136b Absatz 7 Satz 3 SGB V). Bisher
ist die Veröffentlichung der Berichte nur Aufgabe der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen.
Da viele Nutzer, die sich über ein Krankenhaus informieren wollen, aber zunächst auf der Internetseite
der Einrichtung selbst suchen, wird zur Erhöhung der Transparenz nunmehr auch den Krankenhäusern die Veröffentlichung
ausdrücklich aufgegeben. Die weit überwiegende Zahl der Einrichtungen veröffentlicht die Qualitätsberichte
aus Wettbewerbsgründen ohnehin bereits heute aus eigener Initiative. Der zusätzliche Aufwand des
Krankenhauses, den aktuellen Bericht jährlich leicht auffindbar in das Informationsangebot einzustellen, wird auf
rund 6 Euro geschätzt und ist somit als gering einzustufen. Legt man die Annahme zugrunde, dass etwa die Hälfte
aller rund 2 000 Krankenhäuser die Qualitätsberichte heute bereits im Internet veröffentlichen, belaufen sich die
zusätzlichen Bürokratiekosten auf eine geschätzte Höhe von insgesamt rund 6 000 Euro."
Wir haben beim Bundesgesundheitsministerium und beim G-BA angefragt, ob es nähere Hinweise gibt, wie die Krankenhäuser der Veröffentlichungspflicht nachkommen können. Antworten werden hier zeitnah ergänzt.
Aktualisierung 21.06.2017: Fernmündliche Rückmeldung des G-BA, der sich für nicht zuständig erklärt und keine Hinweise oder Vorgaben machen kann. Anfrage wurde nun auch an die Deutsche Krankenhausgesellschaft geschickt.
Aktualisierung 14.09.2017: Wir haben keine Rückmeldung vom Bundesgesundheitsministerium oder von der Deutschen Krankenhausgesellschaft erhalten. Der Flurfunk meldet, dass die Krankenhausgesellschaften die Krankenhäuser direkt informiert haben.
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Freundliche Grüße
Ihr QBX-Helferlein
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