In der Anlage 1 zu den Regelungen gemäß § 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts finden Sie in den allgemeinen Ausfüllhinweisen in dem Abschnitt "Pflichtangaben versus freiwillige Angaben" folgenden Hinweis:
Die Anforderungen gemäß der vorliegenden Anlage 1 zu den Regelungen gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Bei darüber hinausgehenden freiwilligen Angaben ist darauf zu achten, dass die Maximalgröße der PDF-Version und die jeweiligen Zeichenbegrenzungen nicht überschritten werden. Für freiwillige Angaben stehen die Felder "Kommentar/Erläuterung" zur Verfügung. Unter Verwendung des nachfolgenden Links gelangen Sie zu der Neufassung der Regelungen und deren Anlagen.
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/39/Im Teil B finden Sie in den Ausfüllhinweisen zu der Organisationseinheit/Fachabteilung folgenden Hinweis:
Mindestens ein Schlüssel nach § 301 SGB V ist pro Organisationseinheit/Fachabteilung verpflichtend anzugeben. Mit der differenzierten Nutzung der 3. und 4. Stelle des Fachabteilungsschlüssels besteht die Möglichkeit, die medizinischen Schwerpunkte der Organisationseinheiten/Fachabteilungen auszuweisen. Ziel ist es, modernen Organisationsformen im Krankenhaus Rechnung zu tragen und durch Zuordnung entsprechender Schlüssel nach § 301 SGB V (unabhängig von den zu Abrechnungszwecken verwendeten Schlüsseln) das tatsächliche Leistungsspektrum der Organisationseinheit/Fachabteilung abzubilden, um den Nutzern und Nutzerinnen einer Qualitätsberichtsdatenbank eine möglichst genaue Suche nach der gewünschten Abteilung zu ermöglichen.In diesem Sinne sieht der Gemeinsame Bundesausschuss die Auflistung aller Fachabteilungen vor.
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Freundliche Grüße
Ihr QBX-Helferlein
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